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Der GACC
Zuchtordnung
Zuchtordnung (Änderung durch Vorstandssitzung und Beschluß am 6.3.10)
| 1. Jedes Mitglied des 1.GACC ist berechtigt, einen Zwingernamen zu beantragen. Werden zwei verschiedene Rassen in einen Haushalt gezüchtet, besteht die Möglichkeit eines zweiten Zwingernamens, was beim 1.GACC Vorstand beantragt und genehmigt werden muß. Alles andere bedarf ebenfalls der Abstimmung des Vorstandes. In diesem Antrag sind drei Namen vorzuschlagen. Der Vorstand des 1.GACC bewilligt den ersten Namen, wenn dieser noch nicht bei der zentralen Zwingernamensschutzstelle geschützt ist. Falls dieses doch der Fall sein sollte, wird der zweite bzw. der dritte Name geschützt. Sollten alle drei Namen schon geschützt sein, müssen neue Vorschläge eingereicht werden. Dem Antragsteller wird der Schutz des Zwingernamens ( in Form der Zwingerurkunde) schriftlich bestätigt. |
| 2. Mitglieder, die im Besitz eines Zwingernamens sind, der bereits bei einem anderen Verein geschützt wurde, können diesen beim 1.GACC zum Zwingernamenschutz neu anmelden und somit beibehalten. |
| 3. Der Zwingername muß immer gleichbleibend, entweder vor oder nach dem Eigenname des Jungtieres, das in diesem Zwinger geboren wurde, stehen. Der Zusatz des eigenen Zwingernamens bei erworbenen Tieren ist den Mitgliedern überlassen, jedoch wird das nicht in den Titelbestätigungen, Ahnentafeln etc., die von der 1.GACC ausgestellt werden, berücksichtigt. |
| 4. Der 1.GACC führt ein Zuchtbuch, in das jede gezüchtete Katze eines Mitgliedes eingetragen werden muß. Die Wahl der Eigennamen der Jungtiere bleibt dem Züchter überlassen. Dem gewählten Eigenname darf zusätzlich die Bezeichnung der Fellfarbe oder ein Adelstitel (als grundsätzlicher Teil des Zwingernamens) vorangestellt werden. Der 1. GACC ist ein Zuchtverein der sich ausschließlich um die Rasse German Angora kümmert. |
| 5. Jeder Eigenname darf nur einmal innerhalb eines Alphabet Umlaufes im Zwinger Verwendung finden. Dieser Name kann nach erfolgter Eintragung nicht mehr geändert werden (Ausnahme: irrtümliche Angabe des falschen Geschlechts und dadurch bedingte Namensänderung). |
| 6. Für jede eingetragene Katze erstellt der 1.GACC eine Ahnentafel. Über Rassezugehörigkeit entscheidet der Zuchtwart in Absprache mit dem Vorstand! Alle Katzen erhalten auf der Ahnentafel den Vermerk: "Zuchtsperre". Diese kann nur durch den Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Zuchtwart auf Antrag aufgehoben werden. Weitere Zuchtverbote richten sich nach dem gültigen Tierschutzgesetz und der aktuellen Zuchtordnung. Die Ahnentafel ist eine Urkunde, in der Eintragungen und Änderungen nur vom Zuchtbuchamt des 1.GACC vorgenommen werden dürfen. Zuwiderhandlung fällt unter Urkundenfälschung und wird strafrechtlich verfolgt. Die Ahnentafel wird vom Zuchtwart unterschrieben und erhält dadurch Gültigkeit. |
| 7. Zuchtkaterbesitzer sind verpflichtet, ihren der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Zuchtkater immer unter Kontrolle und in einwandfreiem Zustand zu halten und nur gesunde Zuchtkatzen für eine Paarung anzunehmen. Die Pause zwischen zwei Deckungen eines Katers sollte mindestens 7 Tage betragen. Es wird allen Deckkaterbesitzern empfohlen, ihre Tiere wenigstens einmal im Jahr auf Leukose und FIV testen zu lassen. 7 a. Zuchtkaterbesitzer sind verpflichtet, ihre Kater nur rassereinen, beim 1. GACC registrierten Katzen zuzuführen. |
| 8. Nur gesunde, ungezieferfreie, entwurmte und geimpfte Katzen dürfen einem Zuchtkater zur Deckung zugeführt werden. Eine Zuchtkatze darf erstmals mit vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden. Aus medizinischen Gründen erwünschte Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch Vorstand und Zuchtwartes. Ein tierärztliches Attest muß vor der Deckung vorgelegt werden. Eine Deckung vor dem 10.Lebensmonat ohne medizinischen Grund wird in keinem Fall anerkannt. Nach einer Deckung darf die Katze in den ersten drei Wochen nicht mit anderen Katern zusammengelassen werden. Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, ist der Besitzer des Deckkaters nach Ablauf der normalen Trächtigkeitsdauer (63 bis 68 Tage) sofort davon zu verständigen. Eine kostenlose Wiederholungspaarung mit dem gleichen Zuchtkater ist zu gewähren. Besondere Kosten für Unterbringung und Verpflegung der zu deckenden Katze können in diesem Falle durch den Deckkaterhalter angemessen berechnet werden. Der ersten Paarung soll die zweite innerhalb von 12 Monaten folgen. Bei Nichteinhaltung dieses Termins erlischt der Anspruch auf eine zweite, kostenlose Belegung.8 a. Nach jeder Zusammenführung von Zuchtkatze und Deckkater ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, eine Deckmeldung an den Zuchtwart zu schicken. Das gilt auch, wenn keine Deckung beobachtet wurde. |
| 9. Zur Sicherung von gesundem und widerstandsfähigem Nachwuchs, sowie zum Schutze der Mutterkatze muß zwischen zwei Geburten einer Katze eine Pause von mindestens 5 Monaten liegen. Eine Paarung darf frühestens 3 Monate nach der Geburt des letzten Wurfes erfolgen. Eine Zuchtkatze darf innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als 2 Würfe haben. Die schriftliche oder online Wurfmeldung zur Ausstellung der Ahnentafel muß innerhalb von 8 Wochen (bei Maskenkatzen 10 Wochen) nach Geburt der Jungtiere erfolgen. Der gesamte Wurf ist aufzuführen (auch Totgeburten).9 a. Es ist den Züchtern untersagt, ohne tierärztliche Diagnose und Anleitung Manipulationen in Form von z. B. Magensonden oder Implantation von Transpondern usw. vorzunehmen. |
| 10. Über Rasse- und Farbzugehörigkeit eines einzutragenden Jungtieres entscheidet zunächst der Züchter mit der Wurfmeldung. In Zweifelsfällen bezüglich Rasse und Farbe eines Jungtieres ist der Vorstand oder das Zuchtbuch zu Rate zu ziehen. Falls sich auf einer Ausstellung eine falsche Einstufung herausstellt, ist dieses dem Zuchtbuch zwecks Korrektur der Zuchtbucheintragung und der Ahnentafel unverzüglich unter Beifügung einer Kopie des Richterberichtes mitzuteilen. |
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11. Die Abgabe von Jungtieren ist frühestens mit vollendeten zwölf Wochen erlaubt, wenn diese gesund, parasitenfrei und voll gegen Katzenseuche/-schnupfen schutzgeimpft sind. In keinem Fall dürfen Jungtiere unter 10 Wochen ausgestellt werden. Dem Erwerber eines Tieres müssen Ahnentafel, Impfpass, Gesundheitszeugnis und Transferkarte zum vereinbarten Zeitpunkt ausgehändigt werden. Kitten, die an dem geplanten Wesenstestprogramm (Teilnahme freiwillig) teilnehmen, müßen vorab gechipt werde.. Der Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrages wird ist Pflicht. Die Weitergabe von Katzen für gewerbliche Zwecke, insbesondere an Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen sowie als Versuchstiere oder Lebendfutter ist verboten. Die Mitglieder des 1.GACC müssen über den Verkauf oder die Abgabe der von ihnen gezüchteten Jungtiere Buch führen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Farbe des Jungtieres; Name und Adresse des Erwerbers sowie das Abgabedatum). Dieses Buch ist auf Verlangen dem Vorstand oder dem Zuchtwart vorzuzeigen. |
| 12. Eine Anpaarung Mutter X Sohn oder Vater x Tochter ist nur einmal in drei Generationen gestattet. Geschwisterpaarungen sind verboten. Ausnahmegenehmigungen kann nur der Vorstand in Absprache mit dem Zuchtwart erteilen, nachdem das Mitglied einen schriftlichen Antrag mit Angaben der Gründe eingereicht hat. Katzen, die körperliche Mißbildungen aufweisen (z.B. Knick- oder Knotenschwanz, Schielen, Taubheit, Zahn und Gebißfehler , Einhodigkeit, Mehrzehigkeit u.ä.) sind von der Zucht ausgeschlossen. Die Ahnentafel erhält den Vermerk: "Nicht zur Zucht zugelassen". |
| 12 a. Weiße Tiere werden nur mit nicht gescheckten, nicht silbernen, vollfarbigen Tieren angepaart !Sollten aus diesen Verbindungen ausschließlich hörende und sehende Kitten hervorgehen, kann eine Verpaarung mit einem verdünnten Tier beantragt werden. Anpaarungen mit gescheckten Tieren sind nicht gestattet.Ein Audiometrie-Test für Zuchttiere ist obligatorisch.12 b. Tiere mit Wesensschwäche, Aggression, erheblicher Ängstlichkeit oder sozialer Unverträglichkeit werden aus der Zucht ausgeschlossen. Zuchtkatzen sind nach dem zweiten Kaiserschnitt sowie bei mangelndem Brutpflegeverhalten von der Zucht ausgeschlossen.12 c. Outcross mit den verwandten Rassen: Perser, Sibirier und Europäisch Kurzhaar sind unter Angabe von stichhaltigen Gründen schriftlich vor der Anpaarung beim Vorstand zu beantragen. Die einzukreuzende Katze muß zur Freigabe dem Vorstand vorgestellt werden. |
| 13. Die Cattery kann durch den Zuchtwart, den Vorstand, oder einen Beauftragten besichtigt werden. Bei begründetem Verdacht ist auch eine unangemeldete Kontrolle möglich. Wünscht ein Mitglied "ausdrücklich" eine Wurfabnahme durch ein Vorstandsmitglied wird eine Gebühr von 0,25 Euro pro gefahrenen Kilometer berechnet sowie ein Tagegeld. (Siehe Geschäftsordnung) |
| 14. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Katzen den freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen der Hausgemeinschaft zu ermöglichen. Auch Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder so gehalten werden, dass sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, frei mit ihren Menschen zu leben. Eine Käfighaltung ist - im Gegensatz zur Gehegehaltung - nicht artgerecht und ist aus diesem Grund nicht gestattet. Im Fall von auftretenden Krankheiten ist unbedingt der Rat und die Hilfe eines erfahrenen Kleintierarztes einzuholen. Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert gehalten werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine besonders hygienische Unterbringung, für die zu sorgen ist. Pflicht eines jeden Mitgliedes ist es, seine Katzen regelmäßig gegen Katzenseuche (Panleukopenie) durch einen Tierarzt impfen zu lassen. Allen Katzenbesitzern wird empfohlen, ihre Katzen einmal jährlich auf Leukose untersuchen zu lassen. Die Ausführungsregelungen zum Tierschutzgesetz in der gültigen Fassung sind als Mindestanforderungen für alle Mitglieder bindend. |
| 15. Im Falle von hochinfektiösen Erkrankungen einer Katze (z.B. Leukose, FIV, Panleukopenie, Katzenschnupfen, Pilz etc.) ist einem Vorstandsmitglied und direkt oder indirekt dem Zuchtwart sofort Meldung zu machen. Das betroffene Mitglied darf solange nicht ausstellen, keine Tiere verkaufen, keine Tiere züchten und keine Tiere zum Decken geben bzw. annehmen, bis dem Vorstand nachgewiesen ist, daß der Bestand krankheitsfrei ist. Krankheitsfrei gilt als nachgewiesen, wenn in Anlehnung an die jeweils z.Zt. gültigen Erkenntnisse der Veterinärmedizin entsprechende Atteste vorgelegt werden. Bei FIV und Leukose muß ein Test von einem anerkannten Institut vorliegen. Auch der Zeitpunkt des Tests/Nachtests richtet sich nach den z.Zt. gültigen Erkenntnissen der Veterinärmedizin und wird vom Vorstand dem Mitglied vorgegeben. |
| 16. Außerdem ist der 1. Vorsitzende, der Zuchtwart oder der Vorstand bei begründetem Verdacht einer hochinfektiösen Erkrankung bei einer Katze eines Mitgliedes berechtigt, Tests bzw. Atteste von diesem Mitglied zu fordern. In einem infizierten Bestand dürfen keine fremden Tiere zur Deckung oder zur Pflege aufgenommen werden. Ebenfalls ist angeraten, keine neuen Tiere dazu zu kaufen. |
| 17. Jegliche Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand. Im übrigen gelten die entsprechenden Punkte der Satzung. Schwerwiegende Verstöße gegen diese Zuchtbestimmungen berechtigen den 1. GACC Mahnungen sowie Auflagen auszusprechen. In Rücksprache mit dem Vorstand, kann für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer Zuchtverbot ausgesprochen werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Ausschluß eines Mitgliedes vorgenommen werden. |













